Teilerfolg für Wassersportler

Behörde hebt Sofortvollzug der Auensperrung auf

Einfahrt zum Naturschutzgebiet 'Fulder Aue - Ilmen Aue'. Weiterhin verboten bleibt, das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten oder wasserseitig an Inseln, Leitwerken, Sand- oder Schlammbänken oder Uferbereichen anzulanden.
Einfahrt zum Naturschutzgebiet 'Fulder Aue - Ilmen Aue'. Weiterhin verboten bleibt, das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten oder wasserseitig an Inseln, Leitwerken, Sand- oder Schlammbänken oder Uferbereichen anzulanden.

Im Hauruck-Verfahren hatte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD) ein Befahrensverbot des Naturschutzgebiets (NSG) 'Fulder Aue - Ilmen Aue' erlassen. Unter dem Eindruck zahlreicher Widerspruchsverfahren und der massiven Kritik von Wassersportlern und Verbänden beim 'Runden Tisch' am vergangenen Freitag sei man "zu der rechtlichen Einschätzung gelangt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung (...) aufzuheben ist", so der Präsident der SGD Süd.

Die Rechtsverordnung zum NSG 'Fulder Aue - Ilmen Aue' von 1995 ist aber weiterhin gültig und verbietet "das das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten oder wasserseitig an Inseln, Leitwerken, Sand- oder Schlammbänken oder Uferbereichen anzulanden".

Wie es zu der Aussetzung kam und wie es nun weitergehen könnte, lesen Sie in einem ausführlichen Bericht in der nächsten Ausgabe des Rheingau Echo am Donnerstag.

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