Mieter mussFenster reinigen

Rheingau. (mg) – Wer in einer Mietwohnung lebt, muss sich auch um die Reinigung der Fenster kümmern. Er kann diese Pflicht nicht auf den Vermieter abwälzen. Das gilt auch dann, wenn sich die Fenster nicht öffnen oder nur schwierig putzen lassen. Das entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 188/16).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, störten sich Mieter daran, dass die große Fensterfront ihrer Loftwohnung nur zweimal im Jahr gereinigt wurde. In dem ehemaligen Fabrikgebäude ließ sich nur ein Segment der Fensterfront öffnen. Die restlichen Fensteraußenseiten waren von der Wohnung aus nicht oder nur schwierig zu erreichen. Die Vermieterin hatte in der Vergangenheit deshalb zweimal jährlich die Reinigung der Fensteraußenseite auf eigene Kosten veranlasst. Weil die Fenster aber schneller verschmutzten, was die Aussicht beeinträchtigte, sahen die Mieter den Wohnwert gemindert.

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