Kerngebiet im Rheingau-Taunus-Kreis festgelegt

Aktualisierte Allgemeinverfügung: Neue Gebietseinteilung zur ASP-Bekämpfung

Um die Eindämmung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) weiter voranzutreiben, ist zusätzlich zur Eingrenzung von Sperrzonen nun auch ein Kerngebiet im Rheingau-Taunus-Kreis errichtet worden. Dafür wurden in enger Abstimmung zwischen dem Veterinäramt des Kreises, dem Land Hessen und den EU-Behörden sowie den Kommunen vor Ort mobile Elektrozäune aufgestellt, die rund um das infizierte Gebiet eine Verbreitung der Seuche verhindern sollen. Im Zuge der Festlegung des Kerngebiets hat der Rheingau-Taunus-Kreis eine aktualisierte Allgemeinverfügung erlassen, in der weiterführende Maßnahmen für Jagd, Forst und Landwirtschaft geregelt sind. Für die Bürger ergeben sich keine weiteren Beschränkungen durch die Festlegung des Kerngebiets, es gelten jedoch weiterhin die Regeln der Sperrzone II und Sperrzone I.

Das festgelegte Kerngebiet liegt innerhalb der Sperrzone II und umfasst den Fundort der infizierten Wildschweine mit einem Radius von rund drei Kilometern. Zum Kerngebiet zählt das Gebiet rund um die Kläranlage Grünau zwischen Erbach und Hattenheim, der Grenzverlauf ist auf einer Karte abgebildet, die auf der Homepage des Kreises zur Verfügung steht. Dort werden alle Informationen, Zahlen sowie die in der Allgemeinverfügung festgehaltenen Regeln fortlaufend aktualisiert: www.rheingau-taunus.de/schweinepest.

Das Kerngebiet ist mit mobilen Elektrozäunen eingegrenzt und soll ein Versprengen der Wildschweine über das Kerngebiet hinaus verhindern. Spaziergänger, Fahrradfahrer und Autofahrer sind daher dringend angehalten, ausschließlich nicht gesperrte Straßen und Wege zu nutzen und Absperrungen zu befolgen. Dadurch kann vermieden werden, dass die Tiere aufgeschreckt werden und durch ihre fluchtartige Ausweichbewegung das ASP-Virus weitertragen.

Für die Bürgerinnen und Bürger im Rheingau-Taunus-Kreis hat die Eingrenzung des Kerngebiets keine weiteren Beschränkungen zur Folge als jene, die aufgrund der Sperrzone II oder Sperrzone I bereits gelten. Die Sperrzäune rund um das Kerngebiet sind unbedingt zu beachten. Es ergeht die dringliche Bitte, ausreichend Abstand zum Elektrozaun zu halten. Weiterhin gilt, die Wege in Wald und Flur nicht zu verlassen, keine Essensreste in der Natur liegenzulassen und den Hund innerhalb der Sperrzone II an der Leine zu führen. An frequentierten Spaziergänger- und "Gassirouten" sowie auf Waldwegen machen Plakate auf die Leinenpflicht aufmerksam. Die Öffentlichkeits-Kampagne "Dein Handeln zählt!" wird vom Hessischen Landwirtschaftsministerium in Kooperation mit den Kommunen zur Sensibilisierung rund um die ASP eingesetzt und verdeutlicht, dass auch Bürgerinnen und Bürger in betroffenen Gebieten dabei helfen können, die Seuche einzudämmen. Denn Hunde, die an der Leine geführt werden, vertreiben infizierte Wildscheine nicht in ASP-freie Zonen, können sich nicht unkontrolliert einem infizierten Kadaver nähern und auch kein infiziertes Trägermaterial mit ihren Pfoten beim Laufen weiterverbreiten. Das ASP-Virus ist sehr langlebig und hochresistent. In den Spuren der Hunde kann es noch lange Zeit überleben und auf Wildschweine übertragen werden. In der Sperrzone I gilt dagegen keine Leinpflicht. Der Rheingau-Taunus-Kreis appelliert aber an alle Halterinnen und Halter, Hunde auch in der Sperrzone I an der Leine zu führen, um eventuell noch unentdeckte Infektionen nicht weiterzutragen.

Das Seuchengeschehen in Hessen ist nach wie vor dynamisch, was durch die neu aufgetretenen ASP-Fälle im Rheingau bestätigt wird. Der Rheingau-Taunus-Kreis folgt zudem der Empfehlung des hessischen Landwirtschafts- und Umweltministeriums und bittet die Bevölkerung ausdrücklich um Unterstützung in der Silvesternacht, indem im Kerngebiet sowie in der Sperrzone II auf ein Silvesterfeuerwerk außerhalb geschlossener Ortschaften verzichtet wird. Laut Hessischem Waldgesetz gilt generell ein Feuerwerksverbot im Wald und im Abstand von weniger als 100 Metern vom Waldrand entfernt. Dies minimiert erheblich die Gefahr, dass durch den Lärm vereinzelter Feuerwerkskörper möglicherweise infizierte Wildschweine aufgeschreckt werden und das Virus in andere Gebiete weitertragen. So können die Menschen vor Ort einen wichtigen Beitrag zur Eindämmung der Afrikanischen Schweinepest leisten. Das Risiko einer Versprengung von Wildschweinen durch Feuerwerk innerhalb von geschlossenen Ortschaften wird als sehr gering eingeschätzt.

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