Unser Leser Friedhelm Bieber wirft die Frage auf, ob die Ausweisung des Areals für die Bodenbehandlungsanlage als Sondergebiet und die zugestellten Ausbaubeiträge rechtens sind: Prosit Neujahr oder doch eher Prost Mahlzeit? 2024 war ein ereignisreiches Jahr, leider lief es keineswegs nur in Berlin nicht rund. Für das Baugebiet Dyckerhoff wurde – entgegen geltendem Recht – im Bebauungsplan die Fläche für die geplante Bodenbehandlungsanlage als Sondergebiet ausgewiesen. Zutreffend wäre ein Industriegebiet gewesen. Der Grund hierfür ist nicht bekannt, allerdings sind im Fall eines Sondergebiets deutlich geringere Abstände zur Wohnbebauung erforderlich. Auch im städtebaulichen Vertrag mit dem Investor werden die Interessen der Gemeinde nur sehr vage bzw. nicht ausreichend berücksichtigt.
Die Bescheide vom Dezember 2024 über die Erhebung von Ausbaubeiträgen lassen grundsätzliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit aufkommen. Zu klären wird sein, ob die am 11. Februar 2021 beschlossene und am 18. Februar 2021 bekannt gemachte Ausbaubeitragssatzung nicht eine – unzulässige – Rückwirkung für die Jahre 2019 und 2020 enthält. Einige Bescheide weisen zudem formale Fehler bei der Adressierung auf, die Berechnungsregeln der Satzung wurden teilweise ebenfalls missachtet bzw. falsch angewandt.
Die Gemeindeverwaltung dürfte also mit einer Vielzahl von Widersprüchen konfrontiert werden. Unbedingt beachtet werden muss, dass ein Widerspruch allein nicht von der Zahlungspflicht befreit. Außerdem erlangen auch rechtswidrige Bescheide Rechtskraft, wenn nicht dagegen vorgegangen wird, darauf basierende Forderungen sind vollstreckbar. In diesem Zusammenhang völlig unverständlich ist, dass bisher offensichtlich nicht alle nach der Satzung Beitragspflichtigen tatsächlich auch Bescheide erhalten haben. Für nach dem 31. Dezember 2024 ergehende Bescheide macht also eine Prüfung Sinn, ob der Anspruch nicht bereits verjährt (§ 169 Abgabenordnung) ist. Sofern einzelne Fehler sich auf die beitragspflichtige Gesamtfläche auswirken (die ein Faktor für die Berechnung der auf den Einzelnen entfallenden Beiträge ist), müssen alle Bescheide neu berechnet werden.
Gemeldete Wildschäden wurden monatelang nicht bearbeitet, die gerichtliche Auseinandersetzung ist noch nicht entschieden.
Das Thema Erstattung überzahlter Abwassergebühren schleppt sich hin, wobei auch das (unterlassene) Handeln der Verantwortlichen zu werten ist.
Die fehlende Durchsetzung der Beschränkung des Durchgangsverkehrs in der Binger Straße macht für Anwohner und Fußgänger jeden Tag zum Überlebenstraining. Es fehlt wohl unter anderem an der Zeit, da unser Ordnungsamt sich doch – insbesondere an Feiertagen und Wochenenden – intensiv unter anderem mit gebührenpflichtigen Verwarnungen beschäftigt, auch von erkennbar havarierten Fahrzeugen (kurzfristig aufgebockt aber ohne jegliche Verkehrsbeeinträchtigung). Zeit um die längst überfälligen Jahresabschlüsse der Gemeinde Budenheim für die vergangenen Jahre zu erstellen, bleibt dann natürlich nicht. Kompetenz zeigt unser Bürgermeister allerdings bei der Durchsetzung seines Hausrechts – daher müssen die bürgerlichen Bittsteller teilweise weiterhin untertänigst um Audienzen bei den Mitarbeitern der Verwaltung nachfragen. Schnell war man auf alle Fälle bei der erneuten Anhebung der Hebesätze für die Grundsteuer B. Man erinnere sich: Die Reform sollte aufkommensneutral ausgestaltet und nicht zum Selbstbedienungsladen für Kommunen werden. Ausdrücklich weise ich darauf hin, dass die an verschiedenen Stellen erfolgte allgemeine rechtliche Wertung (§ 2 Abs. 1 sowie Abs.3 Nr. 5 Rechtsdienstleistungsgesetz) nur die Auffassung des mit der Materie vertrauten Verfassers wiedergibt, dies ohne Gewähr für eine korrekte juristische Wertung. Bemühen wir uns einfach gemeinsam etwas zu verbessern.
Rubrik: Budenheim
16.01.2025
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